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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 86 ThürRiStAG - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird eine Disziplinarklage dann nicht erhoben, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 15 bis 35 ThürDG und § 81 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 23 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.