§ 82 ThürRiStAG - Erhebung der Disziplinarklage
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben.