§ 81 ThürRiStAG - Durchführung von Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Zum Ermittlungsführer nach § 28 ThürDG kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt berufen werden. Die oberste Dienstbehörde fördert die Qualifizierung geeigneter Richter und Staatsanwälte für die Wahrnehmung der Aufgaben als Ermittlungsführer. Die Auswahl eines Ermittlungsführers ist durch den zuständigen Dienstvorgesetzten vorrangig aus dem Kreis der nach Satz 2 besonders qualifizierten Personen vorzunehmen.
(2) Die Leiter der nachgeordneten Dienststellen berichten der obersten Dienstbehörde umgehend über die Einleitung, die Erweiterung und den Abschluss von Disziplinarverfahren.