§ 85 ThürRiStAG - Bekleidung mehrerer Ämter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Professor, gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt.
(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nach Absatz 1 nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die insoweit zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministeriums.