§ 87 ThürRiStAG - Besondere Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Rechnungshofs zugleich ein anderes Amt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem anderen Amt begangen worden ist. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.