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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 40 BbgKVerf - Einzelwahlen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stehen mehrere Personen zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Person oder durch Kennzeichnung auf andere zweifelsfreie Weise. Steht nur eine Person zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen und lauten auf "Ja" und "Nein". Enthaltungen sind nicht zulässig. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.

(4) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

(6) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.