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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 82 ThürRiStAG - Erhebung der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben.