§ 57 ThürRiStAG - Ersatzwahl und Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) In den Fällen des § 56 Abs. 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. In den Fällen des § 56 Abs. 3 wird der Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit Mitglied.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amts verhindert, von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.