§ 80 LWahlG - Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 46, 47, 48, 51, 54 und 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
- 2.über die Durchführung der repräsentativen Abstimmungsstatistik nach § 54a der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium entscheidet.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksentscheids öffentlich bekannt.