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§ 84 LWahlG - Bekanntmachung der Auflösung des Landtags

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Auflösung des Landtags ist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.