§ 77 LWahlG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Landesregierung hat einen Volksentscheid einzuleiten, wenn
- 1.der Landtag einem Volksbegehren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht innerhalb von drei Monaten entspricht (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung),
- 2.150.000 Stimmberechtigte dies für ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, im Wege des Volksbegehrens verlangen (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
(2) Der Volksentscheid nach Absatz 1 Nr. 1 findet innerhalb von weiteren drei Monaten statt (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung). Legt der Landtag dem Volk im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate (Artikel 109 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung); der Landtag legt den eigenen Gesetzentwurf mit der Ablehnung des Volksbegehrens vor.