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§ 82 LWahlG - Prüfung des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Prüfung der Gültigkeit des Volksentscheids obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz. Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.