§ 80 LWahlGStimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Die Stimmabgabe erfolgt derart, dass der Abstimmende durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten soll.