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§ 80 LWahlGStimmabgabe

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Stimmabgabe erfolgt derart, dass der Abstimmende durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten soll.