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§ 46 LWahlG - Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind.