§ 18 AG TierSG TierNebG NRW - Verfahren der Schätzung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Die Schätzung wird durch den amtlichen Tierarzt und zwei sachverständige Schätzer vorgenommen. Abweichend von Satz 1 kann die Kreisordnungsbehörde anstelle des amtlichen Tierarztes und nach dessen näherer Weisung auch sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragen.
(2) Der amtliche Tierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro nicht überschreitet.