§ 18 AG TierSG TierNebG NRW - Verfahren der Schätzung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierSG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und zwei sachverständige Schätzer vorgenommen. Abweichend von Satz 1 kann die Kreisordnungsbehörde anstelle des beamteten Tierarztes und nach dessen näherer Weisung auch sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragen.
(2) Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro nicht überschreitet.