§ 80 ThürRiStAG - Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße,
- 3.
Kürzung der Dienstbezüge,
- 4.
Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 5.
Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung),
- 6.
Entfernung aus dem Dienst,
- 7.
Kürzung des Ruhegehalts oder
- 8.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts und Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden; im Zusammenhang mit einer verhängten Disziplinarmaßnahme entstehende Umzugskosten werden nicht erstattet. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
(3) Sind mehr als fünf Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nr. 4 zu verhängen.
(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.