SächsPersVG,SN - Sächsisches Personalvertretungsgesetz

Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570, 2021 S. 658) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes * vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Zusammenarbeitsgebot2
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen3
Beschäftigte4
Gruppen5
Dienststellen6
Dienststellenleitung7
Behinderungsverbot8
Datenschutz9
Schweigepflicht10
Unfallvorschriften11
Teil 2
Personalvertretungen
Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung
Bildung von Personalräten12
Wahlberechtigung13
Wählbarkeit14
Wählbarkeit in besonderen Fällen15
Zahl der Personalratsmitglieder16
Vertretung der Gruppen17
Abweichende Verteilung auf die Gruppen18
Wahlverfahren19
Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat20
Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung21
Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung22
Wahleinleitung23
Schutz der Wahl - Kostenregelung24
Anfechtung der Wahl25
Amtszeit26
Wahlzeitraum27
Ausschluss und Auflösung28
Erlöschen der Mitgliedschaft29
Ruhen der Mitgliedschaft30
Ersatzmitglieder31
Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften32
Abschnitt 2
Geschäftsführung
Vorstand des Personalrats33
Aufgaben des Vorstands34
Sitzungen35
Durchführung der Sitzungen36
Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften37
Beschlussfassung - Beschlussfähigkeit38
Gemeinsame Beratung - Gruppenentscheidung39
Aussetzung von Beschlüssen40
Teilnahme weiterer Personen41
Verhandlungsniederschrift42
Geschäftsordnung43
Ausschüsse des Personalrats43a
Sprechstunden44
Kosten45
Abschnitt 3
Rechtsstellung
Freistellung vom Dienst46
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen47
Schutzvorschriften48
Teil 3
Personalversammlung
Zusammensetzung und Leitung49
Einberufung - Tätigkeitsbericht50
Zeitpunkt51
Gegenstand52
Teilnahmerecht53
Teil 4
Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat
Stufenvertretungen54
Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften55
Gesamtpersonalrat56
Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung57
Teil 5
Besondere Vertretungen
Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Jugend- und Auszubildendenvertretung58
Aktives und passives Wahlrecht59
Zusammensetzung60
Wahlvorstand - Amtszeit61
Aufgaben62
Entsprechende Anwendung von Vorschriften63
Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung64
Jugend- und Auszubildendenversammlung65
(weggefallen)66
Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen
Schulen und Lehrkräfte67
Polizeivollzugsdienst68
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte69
(weggefallen)70
Teil 6
Beteiligung der Personalvertretungen
Zusammenarbeit71
Gleichmäßige Behandlung - Verbot parteipolitischer Betätigung72
Allgemeine Aufgaben - Anhörungen73
Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren74
Teilnahme an Prüfungen75
Verfahren der Mitwirkung76
Mitwirkungsrechte77
Ordentliche Kündigung78
Verfahren der Mitbestimmung79
Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung80
Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung81
Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe82
Initiativrecht83
Dienstvereinbarungen - Tarifverträge84
Einigungsstelle85
Durchführung von Entscheidungen86
Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats87
Teil 7
Gerichtliche Entscheidung
Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte88
Bildung von Fachkammern89
Teil 8
Verschlusssachen und Verfassungsschutz
Ausschuss für geheime Verschlusssachen90
Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz91
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
Rechtsverordnung über Wahlvorschriften92
Übergangsvorschrift93
(Inkrafttreten - Außerkrafttreten)94

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35).

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570, 2021 S. 658)

Auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430),

  2. 2.

    den am 10. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107),

  3. 3.

    den am 10. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315),

  5. 5.

    den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124),

  7. 7.

    den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521),

  8. 8.

    den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144),

  9. 9.

    den am 21. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290),

  10. 10.

    den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 139),

  11. 11.

    den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079),

  12. 12.

    den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679, 684),

  13. 13.

    den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306, 320) und

  14. 14.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 11, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsPersVG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet.

§ 2 SächsPersVG - Zusammenarbeitsgebot

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Amtliche Abkürzung
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Gesetz
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Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 3 SächsPersVG - Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

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Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
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Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.