§ 59 SächsPersVG - Aktives und passives Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.