§ 67 SächsPersVG - Schulen und Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

(2) Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden

  1. 1.

    Grundschulen,

  2. 2.

    Oberschulen,

  3. 3.

    Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten,

  4. 4.

    Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Kollegs,

  5. 5.

    berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien.

Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.

(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt.

(4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen.

(5) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.

(6) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert.

(7) Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Absatz 3 Satz 2 bis 6. Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.

(8) Abweichend von § 26 Satz 2 beginnt die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte am 1. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte stattfinden, und endet mit Ablauf von fünf Jahren. Abweichend von § 26 Satz 3 führt der bisherige Lehrerpersonalrat die Geschäfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Jahres weiter, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet. Abweichend von § 27 Absatz 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.