§ 32 SächsPersVG - Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Vorstände der Personalräte, in den Fällen des § 56 die Gesamtpersonalräte der Dienststellen an, die an der Neubildung beteiligt sind. Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand und führt die Geschäfte, bis sich der neu zu wählende Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Wirksamwerden der Organisationsänderung. Die Aufgaben der vorsitzenden Person werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Für Dienststellen, die nach der Neubildung fortbestehen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert (Eingliederung), findet eine Neuwahl statt, wenn die Eingliederung mehr als sechs Monate vor der nächsten regelmäßigen Personalratswahl liegt und sich die Zahl der Wahlberechtigten um mindestens ein Fünftel geändert hat.
(3) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.