§ 85 SächsPersVG - Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Auf Wunsch der Dienststellenleitung oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen vorsitzenden Person, auf die sich beide Seiten einigen. In einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestellen in den Fällen des § 56 die oberste Dienstbehörde (§ 79 Absatz 6) und der betroffene Personalrat die Beisitzerinnen und Beisitzer und einigen sich auf die unparteiische vorsitzende Person. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, nimmt die vorsitzende Person ihre Aufgaben zunächst für die Dauer eines Jahres wahr. Eine Verlängerung ist möglich. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamtinnen und Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die vorsitzende Person nicht zustande, bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden die vorsitzende Person und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. § 79 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
(6) § 45 Absatz 1 und 2 sowie § 46 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Die vorsitzende Person sowie Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Vergütung der Beisitzerinnen und Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die der vorsitzenden Person. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und der Dienststelle Rechnung zu tragen. Das Staatsministerium des Innern regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(7) In Einigungsstellen, die als ständige Einrichtung gebildet werden, kann nach den Absätzen 1 und 6 eine Vertretung für die vorsitzende Person im Verhinderungsfalle bestellt werden.