§ 33 SächsPersVG - Vorstand des Personalrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, der in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
- 1.
von 21 bis 600 aus zwei und
- 2.
von mehr als 600 aus drei
Mitgliedern besteht. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 wird das dritte Vorstandsmitglied aus der Mitte des Personalrats bestimmt.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das nach Absatz 1 Satz 3 gewählte Vorstandsmitglied, dessen Gruppe nicht den Vorsitz übernimmt, ist Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Personalrat kann abweichend von Satz 2 mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe, welcher die vorsitzende Person nicht angehört,
- 1.
das nach Absatz 1 Satz 4 gewählte Vorstandsmitglied,
- 2.
ein nach Absatz 3 gewähltes Ergänzungsmitglied oder
- 3.
ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats
zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(3) Der Personalrat kann aus seiner Mitte in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
- 1.
von 21 bis 600 ein weiteres Mitglied und
- 2.
von mehr als 600 zwei weitere Mitglieder
als Ergänzungsmitglieder wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist eines der Ergänzungsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(4) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, kann der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied bestimmen, das die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt, wenn beide Vorstandsmitglieder verhindert sind.
(5) Hat der Personalrat zwei Mitglieder, nehmen beide die Aufgaben des Vorstands und der vorsitzenden Person gleichberechtigt wahr.