§ 82 SächsPersVG - Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Absatz 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4, bestimmt die Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen sowie Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Landrätinnen, Landräte, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen und oberen Behörden des Freistaats Sachsen tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 80 und 81 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Für Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter findet § 80 Absatz 1 keine Anwendung.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Absatz 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt oder
- 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
- 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.