§ 68 SächsPersVG - Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
- 1.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 2.
den Polizeidirektionen,
- 3.
dem Landeskriminalamt,
- 4.
dem Polizeiverwaltungsamt sowie
- 5.
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
- 1.
bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,
- 2.
bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.
(5) Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
(6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.