LKHG M-V 2002,MV - Landeskrankenhausgesetz

Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262)

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327) (1)

Bekanntmachung der Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes

Vom 13. Mai 2002

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetze zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) wird nachstehend der Wortlaut des Landeskrankenhausgesetzes in der seit dem 18. April 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.
    das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 990),
  2. 2.
    den am 1. September 1994 in Kraft getretenen § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747),
  3. 3.
    das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 635, 710, 1997 S. 173),
  4. 4.
    den am 1. August 2001 in Kraft getretene Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249),
  5. 5.
    den am 18. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze1
Geltungsbereich2
Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit3
Brand- und Katastrophenschutz4
Krankenhaushygiene5
Arzneimittelkommission6
Qualitätssicherung7
Auskunftspflicht, Statistik8
Krankenhausaufsicht9
Abschnitt II
Patientenrechte
Patientenaufnahme und -versorgung10
Soziale Betreuung11
Kind im Krankenhaus12
(weggefallen)13
Abschnitt III
Patientendatenschutz
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen14
Erheben und Speichern von Daten15
Nutzen und Übermitteln von Daten im Krankenhaus16
Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses17
Auskunft und Akteneinsicht18
Löschung und Sperrung von Daten19
Datenverarbeitung für Forschungszwecke20
Datenverarbeitung im Auftrag21
(weggefallen)22
Abschnitt IV
Krankenhaus- und Investitionsplanung
Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung23
Inhalt des Krankenhausplans24
Aufnahme in den Krankenhausplan25
Investitionsprogramm26
Mitwirkung der Beteiligten27
Abschnitt V
Krankenhausförderung
Grundsätze der Förderung28
Einzelförderung29
Pauschale Förderung30
Förderung der Nutzung von Anlagegütern31
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten32
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn33
Förderung von Personalwohnraum34
Ausgleich für Eigenmittel35
Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben36
Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen37
Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung38
Verwendungsnachweis39
Investitionsverträge40
Aufbringung der Mittel41
Abschnitt VI
Innere Strukturen der Krankenhäuser
Wirtschaftliche Betriebsführung42
Krankenhausleitung43
Medizinische Organisation44
Abgaben aus Liquidationserlösen45
Abschnitt VII
Ausbildungsstätten
Staatliche Anerkennung46
Finanzierung47
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(weggefallen)48
Übergangsvorschriften49
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten50

Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327)

§§ 1 - 9, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LKHG M-V - Grundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungs- und entwicklungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Das Gesetz soll außerdem die Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(3) Krankenhausträger sind in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

§ 2 LKHG M-V - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Vierte und Fünfte Abschnitt gelten nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.

(2) Das Gesetz gilt mit Ausnahme des Sechsten Abschnitts auch für die Universitätskliniken. § 26 und der Fünfte Abschnitt sind jedoch nur auf diejenigen Teile der Universität anzuwenden, die nicht nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

(3) Für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts keine Anwendung.

(4) Für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug gelten die §§ 5 bis 7, der Dritte und der Sechste Abschnitt.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der Patienten zu Belegärzten und den zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzten.

§ 3 LKHG M-V - Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit (1)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhäuser haben eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sicherzustellen.

(2) Die Krankenhäuser arbeiten auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Krankenhausplanes untereinander, mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenkassen und den Krankenkassenverbänden zusammen.

(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

  1. 1.
    den Not- und Unfalldienst,
  2. 2.
    die Abstimmung mit dem Notfallvertretungsdienst der niedergelassenen Ärzte und mit dem Rettungsdienst,
  3. 3.
    die Verteilung der Krankenhausaufnahmen,
  4. 4.
    die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  5. 5.
    die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
  6. 6.
    die Nutzung sonstiger medizinischer, wirtschaftlicher und technischer Einrichtungen,
  7. 7.
    die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  8. 8.
    die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren und
  9. 9.
    die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe.

(4) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens dient der Sicherung einer durchgehenden Versorgung der Kranken. Die Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Ziel, die stationäre Verweildauer unter medizinisch vertretbaren Gesichtspunkten zu verkürzen sowie nicht notwendige Untersuchungen zu vermeiden. Der im Krankenhaus behandelnde Arzt hat bei Entlassung des Patienten insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch Übersendung von Unterlagen der diagnostische Aufwand durch den weiterbehandelnden Arzt verringert und eine kontinuierliche Behandlung garantiert wird.

(5) Zur Sicherung der Zusammenarbeit sollen die Krankenhäuser mit den anderen Beteiligten Vereinbarungen schließen.