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§ 39 LKHG M-VVerwendungsnachweis

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Die geförderten Krankenhäuser haben dem Sozialminister jährlich einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen.

(2) Die der Fördermittel, die nach §§ 29, 32, 35 und 36 einzeln bewilligt worden sind, ist nach Kosten und Leistungen für jede Investitionsmaßnahme einzeln nachzuweisen. Soweit sich die Förderung einer Maßnahme über mehrere Kalenderjahre erstreckt, ist im Verwendungsnachweis jährlich ein Zwischenbericht entsprechend Satz 1 zu geben.

(3) Die Verwendung der Fördermittel nach §§ 30, 31 und 33 ist nach Verwendungsarten gegliedert insgesamt nachzuweisen. Insoweit kann der Verwendungsnachweis auch durch die Vorlage eines Abschlussberichts gemäß § 42, in dem die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) Der Sozialminister oder eine von ihm beauftragte Stelle kann jederzeit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel prüfen. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes im Übrigen und die Prüfungsrechte der Rechnungsprüfungsämter bleiben unberührt.

(5) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die Prüfungsberechtigten nach Absatz 4 befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen.