§ 13 LKHG M-V - Patientenbeschwerdestellen
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten für die Krankenhäuser ihres Gebietes eine Patientenbeschwerdestelle ein. Die Mitglieder der Beschwerdestelle werden von dem Kreistag oder der Stadtvertretung gewählt. Bedienstete der Krankenhäuser oder der Krankenhausträger sind nicht wählbar.
(2) Die Patientenbeschwerdestelle prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen. Mit Einverständnis der Betroffenen kann sich die Beschwerdestelle jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenbeschwerdestelle hat alle Sachverhalte vertraulich zu behandeln. Sie legt dem Kreistag oder der Stadtvertretung jährlich unter Beachtung der Datenschutzrechte der Betroffenen einen Bericht vor. Der Bericht ist zugleich den betroffenen Krankenhausträgern und dem Sozialministerium zuzuleiten. Die Empfänger haben den Bericht vertraulich zu behandeln.
(3) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit der Patientenbeschwerdestelle verpflichtet. Sie haben ihr die erforderlichen Auskünfte nach Maßgabe des § 17 zu erteilen und ihren Mitgliedern Zutritt zu gewähren.
(4) Die Mitglieder der Patientenbeschwerdestelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Kosten trägt die zuständige Gebietskörperschaft.