§ 38 LKHG M-VWiderruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Für den Widerruf eines Bewilligungsbescheides, die Erstattung und die Verzinsung der Fördermittel gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel liegt auch vor, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung auf den Restbuchwert der jeweils geförderten Anlagegüter.
(3) Von der Erstattung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Sozialminister aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(4) Erstattungsansprüche können mit Förderleistungen nach diesem Gesetz verrechnet werden.