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§ 23 LKHG M-VAufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 33 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885), § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele stellt der Sozialminister für das Land einen Krankenhausplan auf und schreibt ihn entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Der Krankenhausplan wird in der Regel für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren neu aufgestellt. Er wird den Beteiligten und den betroffenen Krankenhäusern zur Kenntnis gegeben und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

(2) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung legt der Krankenhausplan im Benehmen mit den jeweiligen Krankenhausträgern auch die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern fest und weist einzelnen Krankenhäusern medizinische Schwerpunkte zu.

(3) Bei der Krankenhausplanung sind die Belange der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.