§ 5 LKHG M-VKrankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen, Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung von Hygienekommissionen, Beschäftigung Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachpersonal und die Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern im Einzelnen zu regeln. Die entsprechenden Vorschriften des Hochschulbauförderungsgesetzes bleiben unberührt.