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§ 9 LKHG M-VKrankenhausaufsicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Krankenhäuser und von ihnen betriebene Einrichtungen unterliegen der Krankenhausaufsicht. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Aufsicht über die Hochschulen bleiben unberührt.

(2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften. Aufsichtsbehörde ist

  1. 1.
    hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4, 5, 10 bis 13, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Gesundheitsamt,
  2. 2.
    im Übrigen der Sozialminister, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei dringender Gefahr für die Krankenhaushygiene ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetze) eingeschränkt.