§ 18 LKHG M-VAuskunft und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Patienten ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die Krankenunterlagen einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind Patientendaten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in diese Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt.
(2) Das Krankenhaus kann im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch einen Arzt vermitteln lassen, sofern anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Krankenakte festzuhalten.