LStiftG,RP - StiftungsG

Landesstiftungsgesetz (LStiftG)

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

Vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Stiftungsbehörden4
Stiftungsverzeichnis5
Teil 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Zuständige Behörde6
Verwaltung der Stiftung7
Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung8
Stiftungsaufsicht9
Teil 3
Besondere Arten von Stiftungen
Stiftungen des öffentlichen Rechts10
Kommunale Stiftungen11
Kirchliche Stiftungen12
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Klärung von Rechtsverhältnissen13
Änderung der Gemeindeordnung14
In-Kraft-Treten15

§ 1 LStiftG - Zweck

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.

§ 2 LStiftG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.

§ 3 LStiftG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

(2) Private Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.

(3) Öffentliche Stiftungen sind die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.

(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind. Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.

(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. Als kirchliche Stiftungen gelten auch Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die Aufgaben einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

§ 4 LStiftG - Stiftungsbehörden

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Oberste Stiftungsbehörde ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, das für die Angelegenheiten der Stiftungen zuständige Ministerium.

(3) Für Stiftungen, die vorwiegend der Religion, der Wissenschaft und Forschung, dem Unterricht und der Erziehung, der Kunst oder der Denkmalpflege gewidmet sind, ist das fachlich jeweils zuständige Ministerium oberste Stiftungsbehörde; dies gilt nicht, wenn die betreffende Ministerin oder der betreffende Minister oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter dieses Ministeriums einem Organ der Stiftung angehört. Bei Stiftungen mit gemischten Zwecken entscheidet der überwiegende Zweck. Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung.

(4) Soweit dies zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist oder wenn ein Mitglied der Landesregierung oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter eines Ministeriums einem Organ einer Stiftung angehört, bestimmt die oberste Stiftungsbehörde diejenige Landesbehörde, die nach Errichtung der Stiftung mit Ausnahme des § 5 die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahrnimmt.