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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 13 LStiftG - Klärung von Rechtsverhältnissen

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag über die Anerkennung als rechtsfähig entscheiden, wenn ein rechtliches Interesse an der Entscheidung besteht.

(2) Soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung feststellen. Steht in Frage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige Kirchenbehörde anzuhören.