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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 LStiftG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.