§ 1 LStiftG - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- LStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.