§ 10 LStiftG - Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- LStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Soweit eine Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung errichtet wird, bedarf sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Die §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes sowie die §§ 80 bis 88 BGB gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung bei kirchlichen Stiftungen an die jeweilige Kirche, bei kommunalen Stiftungen an die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden Zweckverband und in allen sonstigen Fällen an das Land.