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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 LStiftG - Zweck

Bibliographie

Titel
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Amtliche Abkürzung
LStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.