§ 2 LStiftG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- LStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.