LBesG NRW,NW - Landesbesoldungsgesetz

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Regelung durch Gesetz2
Anspruch auf Besoldung3
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit4
Besoldung bei mehreren Hauptämtern5
Zahlungsweise6
Verjährung von Ansprüchen7
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung8
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit9
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung10
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst11
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung12
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung13
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht14
Rückforderung von Bezügen15
Anpassung der Besoldung16
Anpassung der Besoldung im Jahr 202417
Dienstlicher Wohnsitz18
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung19
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt20
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes21
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
Landesbesoldungsordnungen A und B22
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich23
Einstiegsämter24
Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen25
Beförderungsämter26
Obergrenzen für Beförderungsämter27
Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen28
Bemessung des Grundgehalts29
Berücksichtigungsfähige Zeiten30
Öffentlich-rechtliche Dienstherren31
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Landesbesoldungsordnung W32
Leistungsbezüge33
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge34
Besondere Leistungsbezüge35
Funktions-Leistungsbezüge36
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen37
Vergaberahmen38
Verordnungsermächtigung39
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Landesbesoldungsordnung R40
Bemessung des Grundgehalts41
Abschnitt 3
Familienzuschlag
Grundlage des Familienzuschlags42
Stufen des Familienzuschlags43
Änderung des Familienzuschlags44
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage
Amtszulagen45
Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden46
Strukturzulage47
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
Stellenzulagen48
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben49
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr50
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen51
Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung52
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal53
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes54
Stellenzulagen für Lehrkräfte55
Weitere Stellenzulagen56
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen57
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen58
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes59
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen60
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel61
Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren62
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren63
Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter64
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter64a
Zulagen für besondere Erschwernisse65
Unterabschnitt 4
Vergütungen
Mehrarbeitsvergütung66
Sitzungsvergütung67
Vergütung im Vollstreckungsdienst68
Unterabschnitt 5
Zuschläge
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit69
Zuschlag bei Altersteilzeit70
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit71
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand 71a
Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag71b
Unterabschnitt 6
Sonstiges
Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge72
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
Auslandsbesoldung73
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
Anwärterbezüge74
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung75
Anwärtersonderzuschläge76
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter77
Anrechnung anderer Einkünfte78
Kürzung der Anwärterbezüge79
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen80
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen81
Abschnitt 8
Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
Aufwandsentschädigungen82
Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer83
Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen84
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zuständigkeitsregelungen85
Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W86
Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler87
Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H88
Künftig wegfallende Ämter89
Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung90
Sonstige Übergangsregelungen91
Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I91a
Ausgleichszulage zum Familienzuschlag91b
Fortgeltung von Rechtsverordnungen92
Inkrafttreten, Außerkrafttreten93
Anlagen
Landesbesoldungsordnung AAnlage 1
Landesbesoldungsordnung BAnlage 2
Landesbesoldungsordnung RAnlage 3
Landesbesoldungsordnung WAnlage 4
Künftig wegfallende (kw) ÄmterAnlage 5
GrundgehaltssätzeAnlage 6
GrundgehaltssätzeAnlage 7
GrundgehaltssätzeAnlage 8
GrundgehaltssätzeAnlage 9
Grundgehaltssätze - auslaufend -Anlage 10
Grundgehaltssätze - auslaufend -Anlage 11
AnwärtergrundbetragAnlage 12
Familienzuschlag für Beamtinnen und BeamteAnlage 13
Amtszulagen und StrukturzulageAnlage 14
Stellenzulagen und andere ZulagenAnlage 15
AuslandsbesoldungAnlage 16
ÜberleitungsübersichtAnlage 17
Berechnungsgrundlagen für den Ergänzungszuschlag zum FamilienzuschlagAnlage 18
Ämterübersicht zur Zulage nach § 91aAnlage 19

Artikel 2 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 642)

§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LBesG NRW - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

  1. 1.

    die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und

  2. 2.

    die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag,

  4. 4.

    Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    vermögenswirksame Leistungen,

  3. 3.

    Leistungsprämien,

  4. 4.

    Zuschläge.

(6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).

§ 2 LBesG NRW - Regelung durch Gesetz

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

§ 3 LBesG NRW - Anspruch auf Besoldung

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Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 23 Satz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.