§ 64a LBesG NRW - Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent eingesetzt ist.
(2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.