§ 36 LBesG NRW - Funktions-Leistungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können diese Leistungsbezüge für die Dauer der Wahrnehmung ebenfalls gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 19, insbesondere sind die im Einzelfall mit den Aufgaben verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden, in diesem Fall können sie nach Eintritt des Erfolgs auch als Einmalzahlung gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.