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§ 85 LBesG NRW - Zuständigkeitsregelungen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, welche bei den Beamtinnen und Beamten des Landes das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Besoldung feststellen und die Besoldung festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hochschulen setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt, die die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Besoldungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Besoldungsberechtigten durch die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Besoldungsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes, dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die handelnde Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Besoldungsberechtigten nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für Finanzen zuständige Ministerium.