Anlage 4 LBesG NRW - Landesbesoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Besoldungsgruppe W 1
Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor
Besoldungsgruppe W 2
Dekanin, Dekan 1)
Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1)
an einer Universität -
Professorin, Professor 1)
an einer Fachhochschule -
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)
Prorektorin, Prorektor der ... 1)2)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1)
an einer Universität -
Kanzlerin, Kanzler der ... 3)
Konrektorin, Konrektor der ... 3)
Präsidentin, Präsident der ... 3)
Professorin, Professor 1)
an einer Fachhochschule -
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)
Prorektorin, Prorektor der ... 3)
Rektorin, Rektor der ... 3)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich verweist.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.