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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 91b LBesG NRW - Ausgleichszulage zum Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Anderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat.

(3) Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Anderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag haben.