§ 52 LBesG NRW - Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
- a)
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
- b)
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.