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§ 8 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

Die Landes- und Gemeindebehördenübermitteln den Kirchen (Kirchengemeinden)auf Anforderung die für die Besteuerung erforderlichen Daten, soweit diese von den Behörden bereits zu anderen Zwecken erhoben werden und soweit die Verwaltung der Kirchensteuern nicht den Finanzämtern obliegt.