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§ 15 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

(2) § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag) sowie die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.