§ 6 KiSteuG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KiSteuG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 71-19
(1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden.
(2) Die Kirchen können für ihren Gesamtbereich oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen.